Vereinsstatuten


Der Statut ist im Sinne des Vereinsgesetz 2002 verfasst.

*vorbehaltlich der Zustimmung durch die zuständigen Gremien


§1 NAME, SITZ UND TÄTIGKEITSBEREICH

1) Der Verein führt den Namen: GMTalumni – AbsolventInnenverein

2) Der Verein hat seinen Sitz in Bad Gleichenberg und erstreckt seine Tätigkeit schwerpunktmäßig auf die Republik Österreich.

3) Eine Erweiterung des Wirkungsbereiches auf die angrenzenden Regionen Bayern, Ungarn, Slowenien sowie die Errichtung von Zweigvereinen sind langfristig geplant.

 

§2 VEREINSZWECK UND MITTEL ZUR VERWIRKLICHUNG DES VEREINSZWECKES

1) Die Tätigkeit des Vereines ist nicht auf Gewinn ausgerichtet.

2) Der Verein ist überparteilich.

3) Der Verein hat den angeführten Zweck und wird folgende Tätigkeiten ausüben:

-              Aufbau und Betreuung eines Studierenden-AbsolventInnen-Netzwerkes

-              Informationsweitergabe über Berufschancen nach dem Studium

-              Angebote in Form von Veranstaltungen, Aktivitäten und Projektarbeit von und mit AbsolventInnen des Instituts „Gesundheits- und Tourismusmanagement“ der FH JOANNEUM, teilweise unter Einbindung von Studierenden

-              Diskussionsplattform zu fachspezifischen Themen

4) Die finanziellen Mittel werden wie folgt erreicht:

-              Förderungen, Spenden, Mitgliedsbeiträgen

-              Einnahmen aus Veranstaltungen, Teilnehmerbeiträge

-              Sponsoren

 

§3 ARTEN DER MITGLIEDSCHAFT

1) Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche, außerordentliche (fördernde), studentische und Ehrenmitglieder.

2) Ordentliche Mitglieder sind diejenigen, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages fördern. Studierende sind von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages befreit. Jungakademiker erhalten im ersten Jahr nach Abschluss ihres Studiums eine Ermäßigung auf den Jahresbeitrag einer ordentlichen Mitgliedschaft. Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

 

§4 ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT

1) Mitglieder können alle physischen Personen sowie juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften werden, die dem Vereinszweck dienen sollen.

2) Auch eine zeitliche befristete Aufnahme als Mitglied ist möglich. Die studentische Mitgliedschaft [vgl. §3 (1) und (2)] ist auf die Dauer des Studiums am Institut „Gesundheits- und Tourismusmanagement" befristet.

3) Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

4) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung.

5) Vor Konstituierung des Vereines erfolgt die vorläufige Aufnahme von Mitgliedern durch den (die) Proponenten. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Konstituierung des Vereines wirksam.

 

§5 BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT

1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.

2) Der Austritt kann jederzeit zum Ende eines Monats erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens einen Monat vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt dies verspätet, so wird der Austritt erst zum nächstmöglichen Termin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum des Poststempels maßgeblich.

3) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist, länger als 6 Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.

4) Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen.

5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Abs. 4 genannten Gründen von der Mitgliederversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.

 

§6 RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER

1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtung des Vereines zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen und Ehrenmitgliedern zu.

2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten, ggf. Geschäftsordnungen und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsgebühren in der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

 

§7 VEREINSORGANE

1) Organe des Vereines sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand, die Rechnungsprüfer und die Schlichtungseinrichtung.

 

§8 DIE MITGLIEDERVERSAMMLUNG

1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet  im Abstand von 2 Jahren statt.

2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Mitgliederversammlung oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen stattzufinden.

3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Mitgliederversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, auch mittels Telefax oder per E-Mail einzuladen. Die Anberaumung der Mitgliederversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.

4) Anträge zur Mitgliederversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich, auch mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen.

5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

6) Bei der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme (Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten). Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.

7) Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder (bzw. ihrer Vertreter Abs. 6) beschlussfähig. Sind weniger Mitglieder anwesend, so findet die Mitgliederversammlung 30 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig ist. Auf diesen Umstand ist in der Einladung gesondert hinzuweisen.

8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Mitgliederversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen.

9) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Obmann, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter, mangels dieses das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied.

 

§9 AUFGABENKREIS DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG

Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

a) Entgegennahme sowie Genehmigungen des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses der zurückliegenden Funktionsperiode.

b) Beschlussfassung über den Voranschlag.

c) Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder, des Vorstandes, der Rechnungsprüfer, der durch den Vorstand gemäß §11g bestellt werden kann.

d) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Vorstandsmitgliedern und Rechnungsprüfern mit dem Verein.

e) Entlastung des Vorstandes und der Rechnungsprüfer.

f) Festsetzung und Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder.

g) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft.

h) Beschlussfassung über Statutenänderung und die freiwillige Auflösung des Vereines.

i) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

 

§10 DER VORSTAND

1) Der Vorstand besteht aus mindestens 3 und maximal 6 Mitgliedern. Diese setzten sich aus dem Obmann, dem Schriftführer, Kassier und sofern bestellt deren Stellvertreter zusammen.

2) Der Vorstand, der von der Mitgliederversammlung gewählt wird, hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung zum Zweck der Neuwahl des Vorstandes einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig oder nicht vorhanden sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen hat.

3) Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist möglich.

4) Der Vorstand wird vom Obmann, in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, mangels dieses von jedem sonstigen Mitglied des Vorstandes schriftlich oder mündlich einberufen.

5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.

6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

7) Den Vorsitz führt der Obmann. Bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Mangels diesem das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied oder jenes Mitglied des Vorstandes, das die übrigen Mitglieder des Leitungsorganes mehrheitlich dazu bestimmen. Sofern ein Geschäftsführer durch den Vorstand bestellt wurde, übernimmt dieser bei Verhinderung des Obmanns den Vorsitz.

8) Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes auch durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).

9) Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit der Bestellung des neuen Vorstandes bzw. Mitgliedes  des Vorstandes in Kraft.

10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Mitgliederversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst nach der Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam. Bis dahin ist die Handlungsfähigkeit eingeschränkt.

 

§11 AUFGABENKREIS DES VORSTANDES

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinem Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

a) Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses. Zum Ende des Rechnungsjahres hat der Vorstand innerhalb von 5 Monaten eine Einnahmen- und Ausgabenrechnung samt Vermögensübersicht zu erstellen. Das Rechnungsjahr muss nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmen, darf aber 12 Monate nicht überschreiten.

b) Vorbereitung der Mitgliederversammlung

c) Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen

d) Verwaltung des Vereinsvermögens

e) Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern sowie Führung der Mitgliederliste

f) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines.

g) Bestellung und Abberufung des Geschäftsführers [vgl. §12 (3)]

h) Zur Regelung der inneren Organisation kann der Vorstand unter Berücksichtigung dieser Statuten eine Geschäftsordnung ausarbeiten und/oder ändern, die zu ihrer Gültigkeit vom Vorstand zu beschließen ist.

 

§12 BESONDERE OBLIEGENHEITEN EINZELNER VORSTANDSMITGLIEDER

1) Der Obmann ist der höchste Vereinsfunktionär und führt die laufenden Geschäfte des Vereines. Er vertritt den Verein nach außen, gegenüber Behörden und dritter Personen.

2) Schriftliche Ausfertigungen des Vereines bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift des Obmannes. In Geldangelegenheiten des Obmannes und  des Kassiers. Insichgeschäfte (im eigenen Namen oder für einen anderen geschlossene Geschäfte eines organschaftlichen Vertreters mit dem Verein) bedürfen der Zustimmung des Vorstandes und der Rechnungsprüfer.

3) Der Vorstand kann bei Bedarf einen Geschäftsführer bestellen. Dieser unterstützt den Vorstand bei der Wahrnehmung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er ist vertretungsbefugt gemäß § 12(6). Der Geschäftsführer ist für die Abwicklung der ihm übertragenen laufenden Geschäfte gemäß den Anweisungen des Obmanns verantwortlich. Der Geschäftsführer ist berechtigt, den Verein gemeinsam mit dem Obmann nach außen zu vertreten. Die weitergehenden Details über die Rechte und Pflichten des Geschäftsführers werden ggf. in einer eigenen Geschäftsordnung festgelegt, die vom Vorstand zu beschließen ist.

4) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.

5) Der Obmann führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen. Diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

6) Der Schriftführer hat den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Mitgliederversammlungen und des Vorstandes.

7) Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich.

8) Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Obmannes, des Schriftführers und des Kassiers ihre Stellvertreter, sofern sie im Vorstand aufscheinen oder zur Vertretung oder Geschäftsführung befugten Organwalters.

 

§14 DIE RECHNUNGSPRÜFER

1) Die mindestens zwei Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Sie dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Mitgliederversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand ihrer Aufsicht ist.

2) Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses und der statutengemäßen Verwendung der Mittel. Sie haben der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Überprüfung mittels Prüfbericht zu berichten.

3) Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des §10 Abs. 8, 9 und 10 sinngemäß.

 

§15 SCHLICHTUNGSEINRICHTUNG

1) In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet die vereinsinterne Schlichtungseinrichtung.

2) Die Schlichtungseinrichtung setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Sie wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von 14 Tagen dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen ein weiteres Vereinsmitglied als Vorsitzenden der Schlichtungseinrichtung. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.

3) Die Schlichtungseinrichtung fällt ihre Entscheidungen bei Anwesenheit aller ihrer Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Sie entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Jene Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

 

§16 AUFLÖSUNG DES VEREINES

1) Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

2)  Diese Mitgliederversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über dessen Verwertung zu beschließen. Wenn erforderlich, hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das, nach Abdeckung des Passiven, verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen muss, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer gemeinnützigen Organisation (im Sinne der Abgabeordnungen) zufallen.

3)  Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der Bezirkshauptmannschaft Feldbach als zuständiger Vereinsbehörde  schriftlich anzuzeigen. Bis zur Einrichtung des Zentralen Vereinsregisters ist die freiwillige Auflösung vom letzten Obmann gemäß §28 VerG in einer für amtliche Verlautbarungen bestimmten Zeitung (Amtsblatt der Grazer Zeitung) zu veröffentlichen.

4)  Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes, fällt das verbleibende Vereinsvermögen an eine Organisation, Verein, zur Verwendung für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung.

 

§17 GESCHLECHTSSPEZIFISCHE BEZEICHNUNGEN

Alle männlichen Bezeichnungen gelten für weibliche Bezeichnungen sinngemäß.

 


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Stand November 2014
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